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Versuchung kommt auf leisen Sohlen
Datum: 20.11.2016, Kategorien: BDSM,
beinhalteten, dass der Körper der Sklavin Besitz des Herrn sei und diese ihre Gedanken, Träume und Wünsche mit dem Herrn zu teilen hätte. Besitz heiße, der Meister habe zu jeder Zeit das Recht, die Sklavin zu benutzen, zu demütigen und zu quälen, wobei durch ihn Tabus der Sklavin unbedingt zu achten und zu vermeiden sei, dass sie bleibende Schäden am Körper davon trage. Der Herr billigte dem Ehemann zu, seiner Ehefrau beizuwohnen, wann immer er dies wolle. Auch sei die Sklavin verpflichtet, ihre hausfraulichen Pflichten ihrem Ehemann gegenüber zu erfüllen. Die Sklavin unterwerfe sich ihrem Herrn auch insoweit, als dieser das Recht hat, sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, Männer und Frauen, zu verleihen, wobei sich diese Fremdbenutzung nur auf geschlechtlichen Verkehr beschränkt. Laut Vertrag verpflichtet sich die Sklavin zu penibler Reinlichkeit, die das tägliche Duschen, den täglichen Wechsel der Unterwäsche und die Reinigung des Darmes beinhaltet, es sei denn der Herr ordne anderes an. Dies beinhalte auch, dass der Körper der Sklavin bis auf das Haupthaar absolut haarlos sei. Das Haupthaar habe so lang zu werden, dass es bei aufgerichtetem Körper und Kopf die Brustwarzen bedeckt. Die ersten drei Monate des Dienens werden als Probezeit betrachtet, nach deren Ablauf die Sklavin die endgültige Besiegelung ihrer Übereignung an den Herrn mit Unterschrift anerkennt. Ist dies erfolgt, kann das Sklavenverhältnis nur noch durch den Herrn gelöst werden, außer der Herr ...