1. Freifrau + Philosophiestudent 04


    Datum: 18.12.2017, Kategorien: BDSM,

    ermöglichen, in absoluter Nacktheit präsentieren. Lediglich ihre Füße durfte sie in Schlappen schlüpfen. Diese Bestimmung setzte Ernst zum Zeichen seiner Liebe, um ihren zarten Fußsohlen den Kontakt mit dem kalten Fußboden zu ersparen. Ihre Hände hatte sie im Nacken zu verschränken. Einen ihrer beiden Füße hatte sie, ohne Schlappen natürlich, auf den Stuhl zu stellen, um Ernst zwecks Überprüfung ihrer Intimhygiene einen ungehinderten Zugriff auf sämtliche Stellen ihres Unterleibes zu gewähren. Dadurch konnte er, falls er es für geboten erachten würde, auch die Vagina und das Rektum seiner Serva gründlich und tief mit dem Finger penetrierend auf Sauberkeit kontrollieren. Für andere Mahlzeiten als das Frühstück wären diese Bestimmungen natürlich sinnlos gewesen, hätte nicht Ernst ihr weitere Auflagen für die ständige Reinhaltung von After und Vulva auferlegt. Sofort nach einer Entleerung ihrer Blase oder ihres Darms würde sie sich zukünftig die beschmutzten Körperteile säubern. Beim Urinieren gewährte er insoweit eine Erleichterung, als er sich mit einem einfachen Abwaschen mit klarem Wasser begnügte. Hatte sie indessen gekotet, würde sie sich mit Seife säubern. Mit einem bloßen Auswaschen der Pofurche war es freilich nicht getan. Immer nachdem sie diese gereinigt hatte, musste sie ab jetzt ihren Finger reichlich mit Seife beschmieren, in den Analkanal einführen und dort kurz hin und her reiben. Dreimal würde sie diese säubernde Selbstpenetration wiederholen, und jeweils ...
    dazwischen eventuell ihrem Finger anhaftende Kotreste abspülen. Diese Disziplinübung war, wie auch alle anderen Gehorsamsdarbietungen, die bei Außenstehenden Anstoß erregen könnten, natürlich auf geeignete Situationen beschränkt. Für andere Fallgestaltungen, beispielsweise beim Besuch eines Restaurants oder einem evtl. Besuchskontakt mit vanilligen Freunden, waren die Anweisungen zur Intimreinigung suspendiert. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Regelungen erschien es Ernst auch angezeigt, Bestimmungen für den Umgang seiner Sklaven-Azubine mit ihren Menstruationen zu treffen. Er ordnete an, dass sie ihm den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintritts ihrer Monatsblutung einen Tag vorher mitzuteilen habe. Den tatsächlichen Beginn der Menstruation musste sie unverzüglich zu melden. Die Pflicht zur Hygienereinigung nach Blasen- und Darmentleerungen setzte er für Zeiten ihrer Periode generell außer Kraft. Soweit sie beide beisammen waren, war ihr dann eine Waschung ohne seine Erlaubnis sogar ausdrücklich verboten. Weil Ernst eine Reihe von Möglichkeiten sah, mit dem Blut aus ihrer Scheide Gertrudes Gehorsam zu erproben und sie zu demütigen und zu erniedrigen, wollte er jeweils ad hoc entscheiden, ob sie bei Regelblutungen ihren Unterkörper säubern durfte oder nicht, Im Übrigen galten aber die Reinigungsregeln auch während der Abwesenheit von Ernst, also insbesondere dann, wenn Gertrude allein in ihrer Wohnung war. Er kündigte ihr an, dass er sie unangemeldet besuchen und dabei auch die ...
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