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Sklavenvertrag bereit für die Herrin
Datum: 30.12.2016, Kategorien: BDSM, Fetisch, Tabu,
ersten Anzeichen einer Erkrankung oder gesundheitlichen Problemen unverzüglich zu informieren. 4 Die Herrin hat das Recht, seinem Sklaven temporäre Spuren und Verletzungen zuzuführen (Blutergüsse, Striemen, Rötungen, Hautverletzungen). 5 Der Sklave muss im Beisein seiner Herrin immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen seiner Herrin dienlich zu sein. Nur auf Anweisung der Herrin trägt der Sklave Kleidung. 6 Der Sklave hat alle Handlungen der Herrin widerstandslos zu dulden und zu ertragen. Jede Anweisung und jeder Befehl der Herrin hat vom Sklaven umgehend und ohne Widerspruch zur vollen Zufriedenheit der Herrin ausgeführt zu werden. 7 Der Sklave dient der Herrin uneingeschränkt als Sexsklave und zur Befriedigung der sexuellen Neigungen und Wünsche der Herrin. Selbstverständlich hat die Herrin auch immer das Recht, ihren Sklaven an andere zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig abzugeben, damit auch andere sich an dem Sklaven vergnügen oder vergehen können. Die Herrin achtet aber stets darauf, dass die vorher vereinbarten Regeln zwischen den Meistern und seinem Sklaven nicht durch andere verletzt werden. 8 Über die sexuelle Befriedigung des Sklaven entscheiden ausschließlich die Herrin, sie werden diese jedoch nicht vernachlässigen (außer bei Sexentzug als von der Herrin ausgesprochene Strafe). Es ist dem Sklaven grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl der Herrin selbst an sich Hand anzulegen oder sexuell zu ...