1. Sklavenvertrag bereit für die Herrin


    Datum: 30.12.2016, Kategorien: BDSM, Fetisch, Tabu,

    ersten Anzeichen einer Erkrankung oder gesundheitlichen Problemen unverzüglich zu informieren. 4 Die Herrin hat das Recht, seinem Sklaven temporäre Spuren und Verletzungen zuzuführen (Blutergüsse, Striemen, Rötungen, Hautverletzungen). 5 Der Sklave muss im Beisein seiner Herrin immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen seiner Herrin dienlich zu sein. Nur auf Anweisung der Herrin trägt der Sklave Kleidung. 6 Der Sklave hat alle Handlungen der Herrin widerstandslos zu dulden und zu ertragen. Jede Anweisung und jeder Befehl der Herrin hat vom Sklaven umgehend und ohne Widerspruch zur vollen Zufriedenheit der Herrin ausgeführt zu werden. 7 Der Sklave dient der Herrin uneingeschränkt als Sexsklave und zur Befriedigung der sexuellen Neigungen und Wünsche der Herrin. Selbstverständlich hat die Herrin auch immer das Recht, ihren Sklaven an andere zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig abzugeben, damit auch andere sich an dem Sklaven vergnügen oder vergehen können. Die Herrin achtet aber stets darauf, dass die vorher vereinbarten Regeln zwischen den Meistern und seinem Sklaven nicht durch andere verletzt werden. 8 Über die sexuelle Befriedigung des Sklaven entscheiden ausschließlich die Herrin, sie werden diese jedoch nicht vernachlässigen (außer bei Sexentzug als von der Herrin ausgesprochene Strafe). Es ist dem Sklaven grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl der Herrin selbst an sich Hand anzulegen oder sexuell zu ...
    befriedigen. Die Herrin hat das Recht, dem Sklaven jederzeit und zeitlich befristet oder unbefristet einen Keuschheitsgürtel anzulegen, um dem Sklaven eine Selbstbefriedigung unmöglich zu machen. 9 Der Sklave hat sich für jede erfolgte Bestrafung bei der Herrin demütig zu bedanken und Besserung zu geloben. Sollte der Sklave eine ausgesprochene Strafe nicht auf einmal aushalten, wird die Strafe in mehreren Raten vollzogen. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich der Herrin unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Sklaven. Die ausgesprochene Strafe wird in jedem Fall in voller Höhe ausgeführt. Jede Verfehlung, Widerspruch, Ungehorsam, Widerstand oder Aufsässigkeit wird von der Herrin mit harten Strafmaßnahmen geahndet bzw. gebrochen. Das Ausmaß, Höhe und Härte der Strafe werden individuell festgelegt und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Der Sklave wird die Bestrafung freiwillig und demütig entgegennehmen. 10 Es ist dem Sklaven grundsätzlich unter Androhung härtester Strafe untersagt ohne Erlaubnis oder Befehl der Herrin Hand an ihr anzulegen, sie zu küssen oder zu befriedigen. Hingegen muss er sich zu jeder Zeit und in jeder Art den sexuellen Bedürfnissen der Herrin stellen. Dies beinhaltet orale und penetrierende (aktive und passive) Sexpraktiken. 11 Der Sklave muss sich auch für Foto-/Filmaufnahmen zur Verfügung stellen. Die Herrin entscheidet ausschließlich über die weitere Verwendung dieses Materials, der Sklave hat darüber keine Verfügungsgewalt. §2 ...